Satzung der des Feuerwehrvereins Markt Bechhofen e.V.
Vorbemerkung
Die Tätigkeit der Feuerwehrmänner ist nicht im luftleeren Raum angesiedelt, sondern in der Gesamtschau mit den gesetzlichen Grundlagen zu betrachten und zu verstehen.
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) am 23. Dezember 1981 beschlossen, das nach Anhörung des Senats am 1. Januar 1982 in Kraft getreten ist.
Hierin ist als Aufgabe der Gemeinden der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst festgelegt (Art. 1 Abs. 1).
Diese Aufgaben wiederum sind von den gemeindlichen Feuerwehren zu besorgen. Diese gemeindlichen Feuerwehren sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde (Art. 4 Abs. 1). Die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren werden in der Regel von Feuerwehrvereinen gestellt. (Art. 5 Abs. 1).
Durch diese klare, gesetzliche Trennung in öffentliche Einrichtung und Verein ist es notwendig, die Organisation des Vereins den rechtlichen Tatsachen entsprechend neu zu regeln.
Die innere Organisation der Feuerwehrvereine wird durch das Bayerische Feuerwehrgesetz nicht erfasst und kann durch Satzung der Gemeinde nicht geregelt werden. Die Mitglieder der Feuerwehrvereine können ihr Vereinsleben selbständig und eigenverantwortlich gestalten. Hierfür ist die bisherige Mustersatzung für die Freiwilligen Feuerwehren in Bayern nicht mehr brauchbar, weil sie zum Teil Vorschriften mit öffentlichen-rechtlichem Inhalt enthält, die nicht Gegenstand der Satzung eines bürgerlich-rechtlichen Vereins sein können.
Die rechtliche Trennung zwischen der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr und dem privatrechtlichen Feuerwehrverein bedeutet auch, dass zwischen Vereinsmitgliedschaft und Zugehörigkeit zur öffentlichen Einrichtung unterschieden werden muss. Feuerwehrdienstleistende werden durch das satzungsmäßig festgelegte Vereinsorgan in den Verein und durch den Kommandanten in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen. Die Feuerwehrdienstleistenden haben die sich den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebenden Rechte und Pflichten unabhängig von ihren Rechten und Pflichten als Vereinsmitglieder.
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Satzung des Vereins der Freiwilligen Feuerwehr Markt Bechhofen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Bechhofen“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bechhofen.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt
danach den Zusatz “e. V.“
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Bechhofen, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er insbesondere ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitglieder
- Mitglieder des Vereins können sein:
- Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
- ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
- Kinder unter 12 Jahren,
- fördernde Mitglieder,
- Ehrenmitglieder.
- Zu den aktiven Mitliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
- Alle Mitglieder ab Vollendung des 75. Lebensjahres, die 25-jährigen aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben, werden zu beitragsfreien Ehrenmitgliedern ernannt und erhalten eine Ehrenurkunde.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Sie soll ihren Wohnsitz in Bechhofen haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
- Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt, außer in den Fällen des § 3 Abs. 3, auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss.
- Der Austritt ist wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer an-gemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschluss als nicht erlassen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt. Die Beitragspflicht besteht, außer bei Ehrenmitgliedern nach § 3 Abs. 3, auf Lebenszeit.
§ 6a Datenschutzerklärung
- Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung allergeltenden Datenschutzvorschiften. Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
- Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein insbesondere folgende Mitgliederdaten auf: Name, Vorname und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Funktion(en) im Verein, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen. Diese Informationen werden in einem gemeinsamen EDV-System des Vereins und der Freiwilligen Feuerwehr Bechhofen gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor den Kenntnissen sonstiger Dritter geschützt.
- Der Verein informiert die Tagespresse sowie das Amtsblatt über Vereinsereignisse und Ehrungen. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite der Freiwilligen Feuerwehr Bechhofen veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitgliedes werden von der Homepage des Vereins entfernt.
- Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
- Beim Austritt werden die Daten im System archiviert, da das System neben der Dokumentation der Laufbahn in der Freiwilligen Feuerwehr auch den steuergesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Unterlagen bis zu zehn Jahre ab der Beendigung der Mitgliedschaft dient. Die Daten werden jedoch entsprechend gekennzeichnet.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- den stellvertretenden Vorsitzenden (bis zu zwei),
- dem Schriftführer,
- dem Kassenwart,
- dem Jugendvertreter,
- dem Vertrauensmann,,
- dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr und dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 4 gewählt wird.
- den Zug- und Gruppenführern der Freiwilligen Feuerwehr und
- dem Jugendwart.
- Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Jugendvertreter darf zum Zeitpunkt seiner Wahl nicht älter als 30 Jahre sein. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die weiteren Mitglieder der Vorstandschaft (Nrn. 7. bis 9.) werden aufgrund ihrer Funktion in der Freiwilligen Feuerwehr in den Vorstand aufgenommen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- Das Amt eines Vorstandsmitglieds erlischt durch die Beendigung der Mitgliedschaft (§ 5) ebenso wie durch Ausschluss aus dem Verein, Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Für jedes vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglied ist bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung des Jahres- und des Kassenberichts,
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
- Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
- Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,00 EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 10 Sitzung des Vorstandes
- Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
- Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Kassenführung
- Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, eines stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, durch Bekanntmachung im Amts- und Mitteilungsblatt für den Markt Bechhofen einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen (Online-Mitgliederversammlung) und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
- Die Einladung muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Es muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung die satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder an der Teilnahme oder der Wahrnehmung von Rechten im Wege der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt sind. Die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen kann unter Zuhilfenahme von elektronischen Abstimmungssystemen durchgeführt werden. Das elektronische System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Abstimmungen und Wahlen gewährleisten.
- Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
- In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
- Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
- Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen ist.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
- In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens 20 Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
- Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.
§ 14 Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Bechhofen, der es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
Bechhofen, 28. April 2023